Servus!
Nach VDA Band2 „Sicherung der Qualität von Lieferungen Abs/4.8 gilt Aufbewahrungsfrist::
4.8 Aufbewahrungsfristen
Im Hinblick auf das PPF-Verfahren müssen produkt- und prozessrelevante
Dokumente, Aufzeichnungen und Daten, die Bestandteil der Produktionsprozess-
und Produktfreigabe sind, mindestens für die Zeit aufbewahrt
werden, in der für das Produkt Liefervereinbarungen bestehen (Serie oder
Ersatzteil), zuzüglich 1 Jahr oder gemäß spezieller Vereinbarungen.
Für die gleiche Zeitspanne ist der jeweils gültige Stand eines Referenzoder
eines Grenzmusters, vom Lieferanten aufzubewahren. Dabei sollte bei
Produkten mit besonderer Beschaffenheit (z. B. voluminöse Produkte,
Haltbarkeit) eine zweckmäßige Vereinbarung zwischen Kunde und Lieferant
getroffen werden.
Anmerkungen: Wenn zu einem Produkt Dokumente mit besonderer Archivierung
(DmbA) notwendig sind, können längere Aufbewahrungszeiten erforderlich
sein. Wenn bekannt ist, dass rechtliche Verfahren anhängig sind,
darf die relevante Dokumentation weder entfernt noch zerstört werden.
Hoffe es ist erlaubt einen Auszug einzustellen.
Sowie QS9000 PPAP Abs. I 2.2.17 Refernzmuster.
Gruß
feschtag
Es gibt kaum etwas auf dieser Welt, das nicht irgend jemand ein wenig schlechter machen kann und etwas billiger verkaufen könnte, und die Menschen, die sich nur am Preis orientieren, werden die gerechte Beute solcher Menschen.